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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 01.08.2019

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2020


Das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159)) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

'Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend.'

(Text alte Fassung)

2. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Bei der Ermittlung der als Bedarf zu berücksichtigenden Mehraufwendungen bei einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist ein Eigenanteil für ersparte Verbrauchsausgaben für Ernährung in Höhe von 1 Euro zu berücksichtigen.'


(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)