§
1 der
Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsanstalt (Anstalt)" durch die Wörter „Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur)" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Anstalt" durch das Wort „Finanzagentur" ersetzt.
Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633