Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes (3. SeeFischGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3188 (Nr. 65); Geltung ab 29.12.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Seefischereigesetzes
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Seefischereigesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2016 SeeFischG § 2, § 3, § 7, § 13, § 14, § 14a (neu), § 14b (neu), § 16, § 18, § 22a (neu), Anlage

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei ganz oder teilweise die Überwachung und Unterstützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 bezeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen Landes übertragen werden. Soweit Behörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „die zuletzt erteilte Fangerlaubnis" durch die Wörter „eine der drei zuletzt erteilten Fangerlaubnisse" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage versehen werden, dass die Fangdaten je Hol in das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit den Nebenbestimmungen versehen werden, die im fischereilichen Interesse oder zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union erforderlich sind."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten, die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig."

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrsdaten, insbesondere Daten aus dem Automatischen Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen, sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage diese Daten übermitteln zu lassen."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß

1.
im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch die Bundesanstalt,

2.
im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zuständige Behörde

festgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zuständige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bundesanstalt zur Eintragung in die nach § 14 errichtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen."

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und Satz 3" durch die Wörter „und Satz 3 und 4" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten im Sinne des Satzes 2 in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13 nutzen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit das Löschen der in der Verstoßdatei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union über die Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung

1.
in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ablauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr,

2.
in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr

unverzüglich gelöscht."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6.
Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b eingefügt:

„§ 14a Antrag auf schriftliche Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei

(1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie betreffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die nach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen. Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Antragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen oder seinen Vertreter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist nicht zulässig.

(4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der Antragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzuleiten oder, soweit der Antragsteller dem widerspricht, von der benannten Behörde zu vernichten.

(5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

(6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger veröffentlichen und Vordrucke - auch im Internet zum Herunterladen - bereithalten; soweit für den Antrag ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereitgehalten ist, sind diese zu verwenden.

§ 14b Elektronische Antragstellung

(1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden.

(2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden:

1.
die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

2.
die Staatsangehörigkeit.

Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.

(3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.

(4) Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."

7.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetz" durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Anerkennungsvermerke, auch soweit die Unterlagen von einer ausländischen Behörde ausgestellt sind."

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3) geändert worden ist" durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt übertragen."

9.
Nach § 22 wird folgender § 22a angefügt:

„§ 22a Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

§ 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden."

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit Festlegung des geografischen Gebiets der betroffenen Fanggründe, der Dauer der Schließung und der Bedingungen, die für die Fischereien während der Schließung in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie die nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen."

b)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fördermaßnahmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die von der Bundesanstalt nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen durchgeführt werden."

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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2016.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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