Artikel 15 - Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126; Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 15 Änderung der Pflegestatistik-Verordnung


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2017 PflegeStatV § 2, § 3, § 7

Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2282), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2013 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
betreute Pflegebedürftige

a)
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,

b)
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,

c)
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie

d)
bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,".

bb)
In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort „Pflegeklassen" durch das Wort „Pflegegraden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" durch die Wörter „nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen," ersetzt.

2.
In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnummer" durch das Wort „Kontaktdaten" ersetzt.

3.
In § 7 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnummer" durch das Wort „Kontaktdaten" ersetzt.



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