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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 2 - Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

 
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