Die
Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1."
- 2.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage
1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach §
64 Absatz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."
- 3.
- In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:
- 4.
- § 7b wird aufgehoben.
- 5.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1 die Wörter „Milchzuckererzeugnissen und" und in Nummer 13 die Wörter „und Laktase" gestrichen.
- b)
- In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden jeweils die Wörter „, auch unter Verwendung von Laktase" angefügt.
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272