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§ 15 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern



(1) 1Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 2Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) 1Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. 2Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. 3Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) 1Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,

2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und

3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.

2Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) 1In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. 2Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. 3Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.



 

Zitierungen von § 15 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SGB IX Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern (vom 01.01.2024)
... Rechtsvorschriften. (2) Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 15 Absatz 3 Satz 2 Leistungen im eigenen Namen erbracht, für die ein beteiligter Rehabilitationsträger ... Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den Rechtsvorschriften, die den nach § 15 Absatz 2 eingeholten Feststellungen zugrunde liegen. Hat ein beteiligter ... Rehabilitationsträger die angeforderten Feststellungen nicht oder nicht rechtzeitig nach § 15 Absatz 2 beigebracht, erstattet der beteiligte Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden ... oder 2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes. ... § 18 Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nach dem Leistungsgesetz eines nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträgers zu erstatten, kann er von dem beteiligten ...
§ 17 SGB IX Begutachtung
... unberührt. (3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die ...
§ 19 SGB IX Teilhabeplan (vom 01.01.2022)
... sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den ... und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15 , 2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage ... und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 , 9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20, 10. die ... Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. (5) Ein nach § 15 beteiligter Rehabilitationsträger kann das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 anstelle ... über die Leistungsverantwortung der Rehabilitationsträger nach den §§ 14 und 15 bleiben hiervon unberührt. (6) Setzen unterhaltssichernde Leistungen den Erhalt ...
§ 20 SGB IX Teilhabeplankonferenz (vom 01.01.2022)
... eingeleitet, richtet sich die Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 4 . --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel ...
§ 26 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
... 54 zu beteiligen ist, 5. wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden, 6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, ...
§ 29 SGB IX Persönliches Budget (vom 01.01.2024)
... insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu. (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten ...
§ 119 SGB IX Gesamtplankonferenz (vom 10.06.2021)
... Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer ... zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer ... (3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 , soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. ... Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15 , soll er nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern ...
§ 120 SGB IX Feststellung der Leistungen
... den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 fest. (2) Der Träger der Eingliederungshilfe erlässt auf Grundlage ... legen. Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 , sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz ... § 15, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 bindend. (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach ... nach den Kapiteln 3 bis 6 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2. (4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Eingliederungshilfe ...
§ 185 SGB IX Aufgaben des Integrationsamtes (vom 01.01.2024)
... Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt. (7) Die §§ 14, 15 Absatz 1 , die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 13 SGB V Kostenerstattung (vom 20.07.2021)
... wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter ...
§ 275 SGB V Begutachtung und Beratung (vom 12.12.2021)
... von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt, 3. bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 6 BTHG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
...  „Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter ... von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,". 15. § 284 ...
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 des Neunten Buches verantwortlichen Träger der Sozialhilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz ... der Leistungen. (3) Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches , soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches ... Buches verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches , soll er nach § 19 Absatz 5 des Neunten Buches den Leistungsberechtigten und den ... den für sie geltenden Leistungsgesetzen innerhalb der Fristen nach den §§ 14 und 15 des Neunten Buches fest. (2) Der Träger der Sozialhilfe erlässt auf Grundlage des Gesamtplans ... Gesamtplans zugrunde zu legen. Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15 des Neunten Buches , sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz ... Neunten Buches, sind die Feststellungen über die Leistungen für die Entscheidung nach § 15 Absatz 3 des Neunten Buches bindend. (3) Wenn nach den Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen nach Teil 1 ... Leistungen nach § 54 die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2 des Neunten Buches . (4) In einem Eilfall erbringt der Träger der Sozialhilfe Leistungen der ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 4 KJSG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer ...