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§ 106 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 106 Beratung und Unterstützung



(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Teils werden die Leistungsberechtigten, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. 2Die Beratung erfolgt in einer für den Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.

(2) Die Beratung umfasst insbesondere

1.
die persönliche Situation des Leistungsberechtigten, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich eines gesellschaftlichen Engagements,

2.
die Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,

3.
die Leistungen anderer Leistungsträger,

4.
die Verwaltungsabläufe,

5.
Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,

6.
Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum,

7.
eine gebotene Budgetberatung.

(3) Die Unterstützung umfasst insbesondere

1.
Hilfe bei der Antragstellung,

2.
Hilfe bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger,

3.
das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen der anderen Leistungsträger,

4.
Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten,

5.
Hilfe bei der Inanspruchnahme von Leistungen,

6.
die Vorbereitung von Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einschließlich des gesellschaftlichen Engagements,

7.
die Vorbereitung von Kontakten und Begleitung zu Leistungsanbietern und anderen Hilfemöglichkeiten,

8.
Hilfe bei der Entscheidung über Leistungserbringer sowie bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern sowie

9.
Hilfe bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Zielvereinbarung und dem Bewilligungsbescheid.

(4) Die Leistungsberechtigten sind hinzuweisen auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.

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Zitierungen von § 106 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 97 SGB IX Fachkräfte (vom 01.07.2021)
... Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu ...
§ 119 SGB IX Gesamtplankonferenz (vom 10.06.2021)
... nach § 104 Absatz 2 bis 4, 3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106 , 4. die Erbringung der Leistungen. Die Leistungsberechtigten, die ...