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§ 143 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 143 Bundesstatistik



Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Teils und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1.
die Leistungsberechtigten und

2.
die Ausgaben und Einnahmen der Träger der Eingliederungshilfe

als Bundesstatistik durchgeführt.



 

Zitierungen von § 143 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 144 SGB IX Erhebungsmerkmale
... Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten 1. Geschlecht, Geburtsmonat und ... Teilhabe und 15. Besuchsbeihilfen. (3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen die Einnahmen gesamt ...
§ 145 SGB IX Hilfsmerkmale
... zur Verfügung stehenden Person, 3. für die Erhebung nach § 143 Nummer 1 die Kennnummer des Leistungsberechtigten. (2) Die Kennnummern nach ...