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Änderung § 21 SGB IX vom 10.06.2021

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§ 21 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
§ 21 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren


(Text alte Fassung)

1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2 Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach § 36 des Achten Buches ergänzend.

(Text neue Fassung)

1 Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens. 2 Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der für die Durchführung des Teilhabeplans verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für den Hilfeplan nach den §§ 36, 36b und 37c des Achten Buches ergänzend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)