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Änderung § 97 SGB IX vom 01.07.2021

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§ 97 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 97 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

(Textabschnitt unverändert)

§ 97 Fachkräfte


1 Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. 2 Diese sollen

1. eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse

a) des Sozial- und Verwaltungsrechts,

(Text alte Fassung)

b) über den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 oder

(Text neue Fassung)

b) über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder

c) von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren

verfügen,

2. umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie

3. die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.

3 Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. 4 Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.