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Änderung § 216 SGB IX vom 14.06.2023

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§ 216 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2023 geltenden Fassung
§ 216 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 216 Aufgaben


(Text alte Fassung)

1 Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. 2 Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4.

(Text neue Fassung)

1 Die Inklusionsbetriebe bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. 2 Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4.

 

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