Änderung § 191 SGB IX vom 13.12.2019

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§ 191 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 191 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.




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