§ 191 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung | § 191 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135 |
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(Textabschnitt unverändert) § 191 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln. |