§ 115 SGB IX a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 115 SGB IX n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 115 Besuchsbeihilfen | |
(Text alte Fassung) Werden Leistungen für einen oder mehrere Anbieter über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist. |