Änderung § 138 SGB IX vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 138 SGB IX, alle Änderungen durch Artikel 2 AEntlG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB IX

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 138 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 138 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen


(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,

2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,

3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,

4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,

5. Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,

6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,

7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,

8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Wenn eine volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den unterhaltspflichtigen Eltern oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 34,44 Euro aufzubringen. 2 § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed