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Zitierungen von § 13 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger
... den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender ...
§ 19 SGB IX Teilhabeplan (vom 01.01.2022)
... über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13 , 3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente, ... der Bedarfsermittlung nach § 13, 3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente, 4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur ...
§ 26 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen
... für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 , 8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 119
§ 13a SGB VI Fallmanagement (vom 24.12.2025)
...  (2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die ... 1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs, 2. die Entwicklung und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 SGB VI-AnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
...  (2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die ... 1. die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs, 2. die Entwicklung und ...
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