Zitierungen von § 142 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 27c SGB XII Sonderregelung für den Lebensunterhalt (vom 01.01.2020)
... bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel ... bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 des Neunten Buches und bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich des Unterhalts nach § 142 ... Buches und bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich des Unterhalts nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen ...

Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 1 AEntlG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel ... bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen ...
Artikel 2 AEntlG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... erreicht werden sollen." 8. § 138 Absatz 4 wird aufgehoben. 9. § 142 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...


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