Zitierungen von § 221 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 221 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 SGB IX Andere Leistungsanbieter (vom 01.01.2020)
... zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221  ...
§ 222 SGB IX Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
... Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen bestimmen und wirken unabhängig von ihrer ... drei Mitgliedern zusammen. (3) Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die ... Stellungnahmen unterstützt. (5) Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 2 ArbGG Zuständigkeit im Urteilsverfahren (vom 24.06.2020)
... Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. (2) Die Gerichte ...

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
§ 1 WMVO Anwendungsbereich (vom 01.01.2018)
... Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und ...

Werkstättenverordnung (WVO)
V. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1365; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 12 WVO Wirtschaftsführung (vom 01.01.2018)
... ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zahlen zu können. (4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 221 des ... Sozialgesetzbuch zahlen zu können. (4) Arbeitsergebnis im Sinne des § 221 des Neunten Buches und der Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen ... nicht übernommen werden, nicht hingegen die Kosten für die Arbeitsentgelte nach § 221 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.  ... Werkstatt verwendet werden, und zwar für 1. die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 221 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , in der Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hundert des Arbeitsergebnisses, 2. die ... notwendigen Rücklage, höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sechs Monate erforderlich ist, 3. Ersatz- und ...
§ 13 WVO Abschluß von schriftlichen Verträgen (vom 01.01.2018)
... nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 5 BBuaÄndG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... 2019 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 221 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Berufsbildungsbereich" das Wort „zuletzt" gestrichen. ... 2. Dem § 241 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) § 221 Absatz 2 Satz 1 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Ab dem 1. August 2019 beträgt der ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed