Synopse aller Änderungen des SGB IX am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 des AEntlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IX.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Vorrang von Prävention
       § 4 Leistungen zur Teilhabe
       § 5 Leistungsgruppen
       § 6 Rehabilitationsträger
       § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
       § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
    Kapitel 2 Einleitung der Rehabilitation von Amts wegen
       § 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe
       § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit
       § 11 Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
       § 12 Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung
       § 13 Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
    Kapitel 4 Koordinierung der Leistungen
       § 14 Leistender Rehabilitationsträger
       § 15 Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern
       § 16 Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern
       § 17 Begutachtung
       § 18 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
       § 19 Teilhabeplan
       § 20 Teilhabeplankonferenz
       § 21 Besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren
       § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
       § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz
       § 24 Vorläufige Leistungen
    Kapitel 5 Zusammenarbeit
       § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
       § 26 Gemeinsame Empfehlungen
       § 27 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Leistungsformen, Beratung
       Abschnitt 1 Leistungsformen
          § 28 Ausführung von Leistungen
          § 29 Persönliches Budget
          § 30 Verordnungsermächtigung
          § 31 Leistungsort
       Abschnitt 2 Beratung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
(Text neue Fassung)

          § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung
          § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
          § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen
          § 35 Landesärzte
    Kapitel 7 Struktur, Qualitätssicherung und Verträge
       § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
       § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung
       § 38 Verträge mit Leistungserbringern
    Kapitel 8 Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
       § 39 Aufgaben
       § 40 Rechtsaufsicht
       § 41 Teilhabeverfahrensbericht
    Kapitel 9 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 43 Krankenbehandlung und Rehabilitation
       § 44 Stufenweise Wiedereingliederung
       § 45 Förderung der Selbsthilfe
       § 46 Früherkennung und Frühförderung
       § 47 Hilfsmittel
       § 48 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
       § 50 Leistungen an Arbeitgeber
       § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
       § 52 Rechtsstellung der Teilnehmenden
       § 53 Dauer von Leistungen
       § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
       § 55 Unterstützte Beschäftigung
       § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
       § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
       § 58 Leistungen im Arbeitsbereich
       § 59 Arbeitsförderungsgeld
       § 60 Andere Leistungsanbieter
       § 61 Budget für Arbeit
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 61a Budget für Ausbildung
       § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen
       § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen
    Kapitel 11 Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
       § 64 Ergänzende Leistungen
       § 65 Leistungen zum Lebensunterhalt
       § 66 Höhe und Berechnung des Übergangsgelds
       § 67 Berechnung des Regelentgelts
       § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
       § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
       § 70 Anpassung der Entgeltersatzleistungen
       § 71 Weiterzahlung der Leistungen
       § 72 Einkommensanrechnung
       § 73 Reisekosten
       § 74 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
    Kapitel 12 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
       § 75 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    Kapitel 13 Soziale Teilhabe
       § 76 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
       § 77 Leistungen für Wohnraum
       § 78 Assistenzleistungen
       § 79 Heilpädagogische Leistungen
       § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
       § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
       § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung
       § 83 Leistungen zur Mobilität
       § 84 Hilfsmittel
    Kapitel 14 Beteiligung der Verbände und Träger
       § 85 Klagerecht der Verbände
       § 86 Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
       § 87 Verfahren des Beirats
       § 88 Berichte über die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe
       § 89 Verordnungsermächtigung
Teil 2 Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
       § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
       § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe
       § 92 Beitrag
       § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
       § 94 Aufgaben der Länder
       § 95 Sicherstellungsauftrag
       § 96 Zusammenarbeit
       § 97 Fachkräfte
       § 98 Örtliche Zuständigkeit
    Kapitel 2 Grundsätze der Leistungen
       § 99 Leistungsberechtigter Personenkreis
       § 100 Eingliederungshilfe für Ausländer
       § 101 Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland
       § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
       § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf
       § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles
       § 105 Leistungsformen
       § 106 Beratung und Unterstützung
       § 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
       § 108 Antragserfordernis
    Kapitel 3 Medizinische Rehabilitation
       § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 110 Leistungserbringung
    Kapitel 4 Teilhabe am Arbeitsleben
       § 111 Leistungen zur Beschäftigung
    Kapitel 5 Teilhabe an Bildung
       § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    Kapitel 6 Soziale Teilhabe
       § 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe
       § 114 Leistungen zur Mobilität
       § 115 Besuchsbeihilfen
       § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
    Kapitel 7 Gesamtplanung
       § 117 Gesamtplanverfahren
       § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung
       § 119 Gesamtplankonferenz
       § 120 Feststellung der Leistungen
       § 121 Gesamtplan
       § 122 Teilhabezielvereinbarung
    Kapitel 8 Vertragsrecht
       § 123 Allgemeine Grundsätze
       § 124 Geeignete Leistungserbringer
       § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung
       § 126 Verfahren und Inkrafttreten der Vereinbarung
       § 127 Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung
       § 128 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
       § 129 Kürzung der Vergütung
       § 130 Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen
       § 131 Rahmenverträge zur Erbringung von Leistungen
       § 132 Abweichende Zielvereinbarungen
       § 133 Schiedsstelle
       § 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
    Kapitel 9 Einkommen und Vermögen
       § 135 Begriff des Einkommens
       § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen
       § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
       § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
       § 139 Begriff des Vermögens
       § 140 Einsatz des Vermögens
       § 141 Übergang von Ansprüchen
       § 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen
    Kapitel 10 Statistik
       § 143 Bundesstatistik
       § 144 Erhebungsmerkmale
       § 145 Hilfsmerkmale
       § 146 Periodizität und Berichtszeitraum
       § 147 Auskunftspflicht
       § 148 Übermittlung, Veröffentlichung
    Kapitel 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
       § 149 Übergangsregelung für ambulant Betreute
       § 150 Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens
Teil 3 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
    Kapitel 1 Geschützter Personenkreis
       § 151 Geltungsbereich
       § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
       § 153 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
       § 154 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
       § 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
       § 156 Begriff des Arbeitsplatzes
       § 157 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Pflichtarbeitsplatzzahl
       § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
       § 159 Mehrfachanrechnung
       § 160 Ausgleichsabgabe
       § 161 Ausgleichsfonds
       § 162 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 3 Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen
       § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern
       § 164 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
       § 165 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
       § 166 Inklusionsvereinbarung
       § 167 Prävention
    Kapitel 4 Kündigungsschutz
       § 168 Erfordernis der Zustimmung
       § 169 Kündigungsfrist
       § 170 Antragsverfahren
       § 171 Entscheidung des Integrationsamtes
       § 172 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
       § 173 Ausnahmen
       § 174 Außerordentliche Kündigung
       § 175 Erweiterter Beendigungsschutz
    Kapitel 5 Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
       § 176 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
       § 177 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
       § 178 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
       § 179 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
       § 180 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
       § 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
       § 182 Zusammenarbeit
       § 183 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 6 Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
       § 185 Aufgaben des Integrationsamtes
       § 186 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
       § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
       § 188 Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
       § 189 Gemeinsame Vorschriften
       § 190 Übertragung von Aufgaben
       § 191 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 7 Integrationsfachdienste
       § 192 Begriff und Personenkreis
       § 193 Aufgaben
       § 194 Beauftragung und Verantwortlichkeit
       § 195 Fachliche Anforderungen
       § 196 Finanzielle Leistungen
       § 197 Ergebnisbeobachtung
       § 198 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 8 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen
       § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
       § 200 Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen
    Kapitel 9 Widerspruchsverfahren
       § 201 Widerspruch
       § 202 Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt
       § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit
       § 204 Verfahrensvorschriften
    Kapitel 10 Sonstige Vorschriften
       § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen
       § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
       § 207 Mehrarbeit
       § 208 Zusatzurlaub
       § 209 Nachteilsausgleich
       § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit
       § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
       § 212 Unabhängige Tätigkeit
       § 213 Geheimhaltungspflicht
       § 214 Statistik
    Kapitel 11 Inklusionsbetriebe
       § 215 Begriff und Personenkreis
       § 216 Aufgaben
       § 217 Finanzielle Leistungen
       § 218 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 12 Werkstätten für behinderte Menschen
       § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
       § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
       § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
       § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
       § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
       § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
       § 225 Anerkennungsverfahren
       § 226 Blindenwerkstätten
       § 227 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 13 Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
       § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
       § 229 Persönliche Voraussetzungen
       § 230 Nah- und Fernverkehr
       § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
       § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
       § 233 Erstattungsverfahren
       § 234 Kostentragung
       § 235 Einnahmen aus Wertmarken
       § 236 Erfassung der Ausweise
       § 237 Verordnungsermächtigungen
    Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
       § 237a Strafvorschriften
       § 237b Strafvorschriften
       § 238 Bußgeldvorschriften
       § 239 Stadtstaatenklausel
       § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
       § 241 Übergangsregelung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung




§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung


(1) 1 Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. 2 Dieses Angebot besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.

(2) 1 Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. 2 Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot.

(3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.

(4) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung.

(5) 1 Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. 2 Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt. 2 Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind.

(7) 1 Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 2 Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. 3 Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. 4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 60 Andere Leistungsanbieter


(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.

(2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:

1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,

2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen,

3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken,

4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen,

5. 1 eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. 2 Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen und

7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden.



6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen,

7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und

8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.


(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.

(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 61a (neu)




§ 61a Budget für Ausbildung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. 2 Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.

(2) 1 Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. 2 Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. 3 Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. 4 Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.

(3) 1 Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 2 Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.

(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.

(5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen


(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,

2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des Sechsten Buches und

4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen

1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,

2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches und

4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des § 99.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit.



(3) 1 Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung. 2 Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit.

§ 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) 1 Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. 2 Bedarf es nach § 108 Absatz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens nach Kapitel 7 maßgeblich. 3 Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. 4 Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. 5 Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.

(2) 1 Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. 2 Steht der gewöhnliche Aufenthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten zu erstatten. 3 Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und Nacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(4) 1 Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. 2 In diesen Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. 2 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt.

§ 134 Sonderregelung zum Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen


(1) In der schriftlichen Vereinbarung zur Erbringung von Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1. Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie

2. die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

1. die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,

2. der zu betreuende Personenkreis,

3. Art, Ziel und Qualität der Leistung,

4. die Festlegung der personellen Ausstattung,

5. die Qualifikation des Personals sowie

6. die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3) 1 Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

1. der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,

2. der Maßnahmepauschale sowie

3. einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).

2 Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. 3 Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf zu kalkulieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.



(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. 2 Entsprechendes gilt bei anderen volljährigen Leistungsberechtigten, wenn

1. das Konzept des Leistungserbringers auf Minderjährige als zu betreuenden Personenkreis ausgerichtet ist,

2. der Leistungsberechtigte von diesem Leistungserbringer bereits Leistungen über Tag und Nacht auf Grundlage von Vereinbarungen nach den Absätzen 1 bis 3, § 78b des Achten Buches, § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach Maßgabe des § 75 Absatz 4 des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erhalten hat und

3. der Leistungsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit für eine kurze Zeit, in der Regel nicht länger als bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, Leistungen von diesem Leistungserbringer weitererhält, mit denen insbesondere vor dem Erreichen der Volljährigkeit definierte Teilhabeziele erreicht werden sollen.


(heute geltende Fassung) 

§ 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen


(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1. heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,

2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,

3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,

4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,

5. Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,

6. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,

7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,

8. gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Wenn eine volljährige nachfragende Person Leistungen bedarf, ist von den unterhaltspflichtigen Eltern oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil ein Beitrag in Höhe von monatlich 34,44 Euro aufzubringen. 2 § 94 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.



 

§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen


(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.

(2) 1 Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. 2 In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf den Träger der Eingliederungshilfe über. 2 § 94 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

1.
volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten und

2. diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.




(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen.

§ 185 Aufgaben des Integrationsamtes


(1) 1 Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:

1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,

2. den Kündigungsschutz,

3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben,

4. die zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200).

2 Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. 3 Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt.

(2) 1 Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt. 2 Sie soll dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten. 3 Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 4 Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst auch die nach den Umständen des Einzelfalles notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. 5 Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. 6 Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten im Arbeitsleben verhindert oder beseitigt werden; es führt hierzu auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durch. 7 Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen.

(3) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen erbringen, insbesondere

1. an schwerbehinderte Menschen

a) für technische Arbeitshilfen,

b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,

d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,

e) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und

f) in besonderen Lebenslagen,

2. an Arbeitgeber

a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,

b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,

c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 gleichgestellt worden sind,

d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und

e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 158 Absatz 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,

3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Inklusionsbetrieben,

4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,

5. nachrangig zur beruflichen Orientierung,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit.



6. zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung.

(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3.

(5) 1 Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. 2 Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.

(6) 1 Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 bis 5 nicht berührt. 2 Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt.

(7) 1 Die §§ 14, 15 Absatz 1, die §§ 16 und 17 gelten sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag bei einem Rehabilitationsträger gestellt und der Antrag von diesem nach § 16 Absatz 2 des Ersten Buches an das Integrationsamt weitergeleitet worden ist. 3 Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. 4 Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen.

(8) 1 Auf Antrag führt das Integrationsamt seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Persönliches Budget aus. 2 § 29 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen


(1) 1 Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219 Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen bleibt unberührt. 2 Die Aufnahme erfolgt unabhängig von

1. der Ursache der Behinderung,

2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden ist, und

3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder Pflege.

(2) Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.

vorherige Änderung

(3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.



(3) Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.




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