Änderung Artikel 26 BTHG vom 25.07.2017

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Artikel 26 BTHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 26 BTHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.

(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft

1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,

2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,

(Text alte Fassung)

3. Artikel 10 Nummer 3,

4.
die Artikel 13, 15 und 20.

(Text neue Fassung)

3. Artikel 9,

4. Artikel
10 Nummer 3,

5.
die Artikel 13, 15 und 20.

Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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