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Artikel 4 - Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (AFABNDG k.a.Abk.)

Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundeskanzleramt kann den Wortlaut des BND-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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