§ 15 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person. 2Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. 3Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. 3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) 1Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. 2In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 15 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Frist wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums festgelegt." 10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Vorstand oder eine seiner ...


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