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§ 66 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 66 Antrag



(1) 1Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Nicht antragsberechtigt ist ein Hersteller im Sinne des Absatzes 1,

1.
wenn es sich bei ihm um eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital weniger als 25.000 Euro beträgt oder

2.
solange er bei einem anderen nach diesem Gesetz geförderten Filmvorhaben nicht die Auflage nach § 67 Absatz 10 erfüllt hat.



 

Zitierungen von § 66 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Sinne des § 3 Absatz 4, b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den ...
§ 82 FFG Antrag
... ist der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Antrag ist spätestens drei Monate ...
§ 94 FFG Antrag
... Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Antrag des Herstellers auf ...
§ 109 FFG Antrag
... in europäischen Kinos ausgewertet worden ist. Für den Hersteller gilt § 66 Absatz 2 entsprechend. Die Drehbuchautorin oder der Drehbuchautor muss die eigene ...