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Änderung § 6 FFG vom 01.01.2022

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§ 6 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zusammensetzung


(1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4. drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5. je ein Mitglied durch

a) die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b) den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6. zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,

7. zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. ein Mitglied durch den Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e. V.,

9. ein Mitglied,
gemeinsam durch den ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., den eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,

10.
je ein Mitglied durch

(Text neue Fassung)

8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den ANGA Der Breitbandverband e. V., den eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,

9.
je ein Mitglied durch

a) die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b) die Anstalt des öffentlichen Rechts 'Zweites Deutsches Fernsehen',

vorherige Änderung nächste Änderung

11. zwei Mitglieder durch den Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.,

12.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,



10. zwei Mitglieder durch den VAUNET - Verband Privater Medien e. V.,

11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,

12. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten
e. V.,

13. je ein Mitglied durch

a) die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b) die AG Kurzfilm,

14. je ein Mitglied durch

a) den Bundesverband Regie e. V. und

b) den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

vorherige Änderung nächste Änderung

15. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,

16. ein Mitglied durch den Verband
Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

17.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

18.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

19.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

20.
je ein Mitglied durch



15. ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

16.
ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

17.
ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

18.
ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

19.
je ein Mitglied durch

a) die evangelische Kirche und

b) die katholische Kirche.

3 Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

vorherige Änderung

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2 Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.



(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils eine Frau benannt werden. 3 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden. 4 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) 1 Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. 2 Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.



(heute geltende Fassung)