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Änderung § 15 FFG vom 01.01.2022

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§ 15 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 15 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorstand besteht aus einer Person. 2 Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand besteht aus einer Person. 2 Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. 3 Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) 1 Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. 2 Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) 1 Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2 Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. 3 Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) 1 Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2 Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) 1 Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. 2 In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.