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Änderung § 26 FFG vom 01.01.2022

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§ 26 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 26 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung


(1) Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106 sowie über Förderhilfen im Rahmen der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.

(2) 1 Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils sieben Mitgliedern. 2 Jedes vom Verwaltungsrat nach § 22 Absatz 2 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen. 3 Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. 2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3 Entscheidungen der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung können auch in einer Telefonkonferenz oder in einer Videokonferenz getroffen werden.

(4) Den Vorsitz führt der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen ohne Stimmrecht.