Änderung § 55a FFG vom 01.01.2022

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§ 55a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 55a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55a Abweichende Regelungen über die Sperrfristen


vorherige Änderung

 


(1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen werden.

(2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkürzungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach Absatz 1 § 19 entsprechend.




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