Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59a FFG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FFGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 59a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen


vorherige Änderung

 


(1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur gewährt, wenn bei der Herstellung des Films wirksame Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit getroffen werden.

(2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksichtigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.