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Änderung § 92 FFG vom 01.01.2022

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§ 92 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 92 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 92 Erfolge bei Festivals und Preise


(1) Der Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen wird wie folgt berücksichtigt:

1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Referenzpunkten,

(Text alte Fassung)

2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförderungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten.

(Text neue Fassung)

2. Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförderungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten.

(2) 1 Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. 2 Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. 3 Die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.