Änderung § 150a FFG vom 01.01.2022

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§ 150a FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 150a FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 150a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz


vorherige Änderung

 


(1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 und 156 und 156a ist die Summe der jeweils abgaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.

(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatzsteuer.

(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, Skonti oder Boni.




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