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Synopse aller Änderungen des FFG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 des 2. FFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berufung, Amtszeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2 Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. 3 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.



(heute geltende Fassung) 

§ 44 Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen


(1) Für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 werden Förderhilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1

1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat hergestellt hat,

2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films die nachfolgenden Anteile beiträgt:

a) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 43 mindestens 20 Prozent,

b) in Fällen des § 42 Absatz 1 Nummer 3 mindestens 30 Prozent.

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 absehen, wenn die fachliche Eignung der antragstellenden Person als Hersteller außer Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films die Ausnahme rechtfertigt.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann die Filmförderungsanstalt in Ausnahmefällen Förderhilfen für internationale Koproduktionen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder internationale Kofinanzierungen im Sinne des § 43 gewähren, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 Prozent beiträgt und



1. der Hersteller im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 5 Prozent beiträgt und

2. ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

2 Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten Fassung gilt entsprechend. 3 Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) Die Förderhilfen dürfen in keinem Fall den finanziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 überschreiten.



(heute geltende Fassung) 

§ 55 Außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen


(1) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können die regelmäßigen Sperrfristen auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen über die in § 54 Absatz 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen, wenn

1. aufgrund der Konzeption dieser Projekte, insbesondere aufgrund ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Auswertung in mehreren oder allen in § 53 Absatz 2 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist oder

2. hierdurch neue Geschäftsmodelle ermöglicht werden, bei denen die Kinowirtschaft an der Herstellung oder der Verwertung des Films auf einer der Kinoauswertung nachgelagerten Verwertungsstufe maßgeblich beteiligt ist.

(2) Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(3) Für Dokumentarfilme, für deren wirtschaftlichen Erfolg eine abweichende Verwertungsfolge erforderlich ist, können auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen die regelmäßigen Sperrfristen nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste, bei denen ein Entgelt für die Nutzung des einzelnen Films zu zahlen ist, über die in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Fristen hinaus verkürzt werden oder entfallen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum 31. März 2022 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zuschauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben.



(4) Die Filmförderungsanstalt legt spätestens zum 30. Juni 2024 einen Evaluierungsbericht vor, wie sich Verkürzungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 auf den Zuschauererfolg dieser Filme im Kino ausgewirkt haben.

(heute geltende Fassung) 

§ 136 Erlass von Restschulden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Statt einer Förderhilfe nach § 134 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt einem Kino für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig bis zu 50 Prozent einer zum 1. Januar 2022 bei der Filmförderungsanstalt bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber



(1) 1 Statt einer Förderhilfe nach § 134 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt einem Kino für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig bis zu 50 Prozent einer zum 1. Januar 2024 bei der Filmförderungsanstalt bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber

1. bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2. bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat,

3. mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 151 nicht im Rückstand ist und

4. spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 134 Nummer 1 durchführt.

2 Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 134 Nummer 1 nicht übersteigen.

(2) 1 Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 2 Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn das Kino die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.



§ 165 Zeitpunkt und Form der Meldepflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2 Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Nummer 2, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3 Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.



(1) 1 Die Auskünfte der Kinos und der Videowirtschaft nach § 164 Absatz 1 Nummer 5 bis 10 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt kostenfrei zu erteilen. 2 Die Auskünfte der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach § 164 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, 11 und 12 sind jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres zu erteilen. 3 Die Auskünfte über die Erlöse nach § 164 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind halbjährlich, jeweils für die erste Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats August desselben Kalenderjahres und für die zweite Hälfte des Kalenderjahres bis zum Ablauf des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres, zu erteilen.

(2) 1 Die Auskünfte nach Absatz 1 sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. 2 Die Auskünfte der Kinos, die über elektronische Kassensysteme verfügen, sind abweichend von Satz 1 elektronisch zu erteilen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Auskunftserteilung aufgrund und nach Maßgabe der Anforderung der Filmförderungsanstalt oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.



(heute geltende Fassung) 

§ 170 Übergangsregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) 1 Der am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022 berufenen Verwaltungsrats im Amt. 2 Die am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember 2023 im Amt.

(4) 1 Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2022 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2 Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Januar 2022 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.



(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften abgewickelt.

(2) Soweit Verwaltungsverfahren am 1. Januar 2024 liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(3) 1 Die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung setzen sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2 Die so zusammengesetzten Kommissionen bleiben bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt.

(4) 1 Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 1. Januar 2024 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2 Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 1. Januar 2024 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.

(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.



(heute geltende Fassung) 

§ 171 Beendigung der Filmförderung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2023. 2 Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde spätestens zum 30. Juni 2022 einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vorlegen und den Bericht veröffentlichen.

(2) 1 Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2022 erstaufgeführt worden ist. 2 Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2023 gewährt.

(3) 1 Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2024 gestellt werden. 2 Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2026 gestellt werden. 3 Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2023 gestellt werden.



(1) 1 Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezember 2024. 2 Die Filmförderungsanstalt legt der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung des Abgabeaufkommens vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Filmmarktes in Deutschland vor und veröffentlicht den Bericht.

(2) 1 Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91 und 127 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2023 erstaufgeführt worden ist. 2 Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 gewährt.

(3) 1 Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2025 gestellt werden. 2 Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme müssen die Anträge bis zum 31. März 2027 gestellt werden. 3 Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2024 gestellt werden.

(4) 1 Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von Förderhilfen für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme entschieden worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Filmförderungsanstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über. 2 Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die verbleibenden Aufgaben der Filmförderungsanstalt wahr. 4 Das verbleibende Vermögen ist nach Maßgabe der von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu erlassenden Bestimmungen für die Förderung der Filmwirtschaft zu verwenden.