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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 - (zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) (BVerfGE20161206 k.a.Abk.)

B. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3451 (Nr. 67)
Geltung ab 06.12.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 6. Dezember 2016 AtG § 7

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12 und 1 BvR 1456/12 - wird die folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 1704) ist nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt.

2.
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch dieses aber entwertet wurden.

3.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2018 zu treffen. § 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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