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Änderung Anlage StromBGebV vom 31.01.2023

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Anlage StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2023 geltenden Fassung
Anlage StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 24
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


Laufende
| Nummer
Gebührentatbestand
| Gebührenhöhe
in
Euro

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
für Windenergieanlagen auf See | 5.119,00

2. | Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che,
für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
|

2.1
| Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che
N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren
Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten
Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

2.2
| Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che
N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren
Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten
Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

2.3
| Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che
O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren
Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten
Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

2.4
| Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che
N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren
Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten
Bieter zugutekommen | 17.285.127,99

3.
| Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf
See
nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
| 16.702,00

4.
| Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach
§ 70
Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
| 4.099,00

5.
| Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 67a
und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes in Verbindung mit
der
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
zur
Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
Energiegewinnungsbereiche
| 48.309,62

(Text neue Fassung)


Lfd.
Nr.
| Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

§ 1 Absatz 1: Leistungen der Bundesnetzagentur
nach Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

1. | Zuschlagsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen |

1.1 |
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für nicht zentral voruntersuchte Flächen
nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes
| 5.119,00

1.2 | Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens für nicht zentral
voruntersuchte Flächen nach § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 7.267,00

2. | Zuschlagsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen |

2.1. |
Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte Flächen nach
§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.860,00

2.2 | Durchführung eines ergänzenden Zuschlagsverfahrens für zentral voruntersuchte
Flächen nach § 54 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 3.773,00

3. | Durchführung
der zentralen Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter der
Zuschlag
erteilt wurde |

3.1
| Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.7 des
Flächenentwicklungsplans
2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer
1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung
dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.187.604,98

3.2
| Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.8 des
Flächenentwicklungsplans
2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer
1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung
dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.544.096,54

3.3
| Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche O-1.3 des
Flächenentwicklungsplans
2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer
1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung
dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.188.751,56

3.4
| Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-7.2 des
Flächenentwicklungsplans
2020, deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1
Nummer
1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 geltenden Fassung
dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 17.285.127,99

3.5
| Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.5 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 6.265.769,15

3.6 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-3.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 5.589.261,76

3.7 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.6 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 9.065.662,10

3.8 | Durchführung der zentralen Voruntersuchungen der Fläche N-6.7 des
Flächenentwicklungsplans, deren Ergebnisse nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezuschlagten Bieter zugutekommen | 8.495.164,75

4. | Ergänzende Kapazitätszuweisung nach § 14a des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 4.124,00

5. |
Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 16.855,00

6.
| Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach § 95 Absatz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes
| 4.124,00

§ 1 Absatz 2: Leistungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
nach den Teilen 4 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes

7.
| Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 92 und 96 Nummer 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes i. V. m.
der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-
Verordnung zur
Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige Energiegewinnungsbereiche | 48.309,00

8. | Zulassung von Errichtung und Betrieb von Einrichtungen nach § 65 Absatz 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes und von Pilotwindenergieanlagen auf See nach
§ 95 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

8.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder Pilotwindenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder
§ 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(L x 3.400x 25x
0,035x 0,002;
insgesamt
höchstens
5.196.126)

L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der Bundesnetzagentur
in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
3.400 = Stunden Jahreslaufleistung
25 = Jahre Gesamtlaufzeit
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

8.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6 oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 164.060 bis
345.817 +
(I x Z x 0,02;
insgesamt
höchstens
2.196.126)

I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein
ausreichender Nachweis der Investitionssumme erfolgen, kann das
BSH diese schätzen
Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gem. Festlegung
Bundesnetzagentur, mindestens aber, etwa im Falle einer nicht
erfolgten Festsetzung, 5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag

8.3 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66
Absatz 1 oder § 69 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 266.583 bis
591.560 +
(W x T x 0,035x
0,002;
insgesamt
höchstens
5.392.252)

W: durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in
Kilowattstunden
T: Lebensdauer in Jahren, mindestens die Dauer der Gültigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis
0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag

8.4 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den
Betrieb von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1, § 69 Absatz 6
oder § 70 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

9. | Änderungen von Einrichtungen und Pilotwindenergieanlagen auf See |

9.1 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von Windenergieanlagen auf See, Pilotwindenergieanlagen auf See, sonstigen
Energiegewinnungsanlagen oder Offshore-Anbindungsleitungen, jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
94.459,00

9.2 | Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die wesentliche Änderung
von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen,
jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 66 Absatz 1 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 94.478,00
bis
195.280,00

9.3 | Prüfung und Entscheidung über eine unwesentliche Änderung von Einrichtungen
oder Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen | 7.201,00
bis
39.197,00

9.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung für den Austausch, sogenanntes
Repowering, bestehender Windenergieanlagen auf See oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen,
nach § 89 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
94.459,00

10. | Ablehnung eines Antrags auf Planfeststellung, Plangenehmigung oder sonstige
Bescheidung und sonstige Beendigung des Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahrens | 10 Prozent bis
100 Prozent der
Gebühren der
beantragten
Leistung

11. | Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines
Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder
eines sonstigen Bescheides nach den §§ 35, 36, 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes | 6.488,00
bis
14.752,00

12. | Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines
Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und
den Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder einer Anlage zur sonstigen
Energiegewinnung, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 69
Absatz 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 36.593,00
bis
79.166,00

13. | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach
§ 69 Absatz 5, § 79 Absatz 3 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder § 77
des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00
bis
16.844,00

14. | Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung oder eines
sonstigen Verwaltungsaktes nach § 79 Absatz 6 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes i. V. m. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 11.713,00
bis
16.844,00

15. | Leistungen im Vollzugsverfahren |

15.1 | Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
dem jeweils geltenden 'Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die
konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone' nach § 69 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 83.499,00

15.2 | Prüfung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die
gewonnenen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf
See, einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 95 Absatz 4 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes | 7.234,00

15.3 | Prüfung der Bestellung neuer verantwortlicher Personen nach § 78 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes | 433,00

15.4 | Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur
Durchsetzung der in § 77 des Windenergie-auf-See-Gesetzes genannten
Pflichten nach § 79 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 1.974,00
bis
15.073,00

15.5 | Untersuchungsrahmen und Prüfung der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes |

15.5.1 | Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu
den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach
§ 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 2.163,00

15.5.2 | Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den
bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs nach
§ 77 Absatz 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 8.452,00

15.6 | Plausibilisierung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen nach 'Standard
Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von
Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone' oder nach
'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone' | 7.752,00

15.7 | Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen oder
Pilotwindenergieanlagen auf See, jeweils einschließlich Nebeneinrichtungen, mit
den jeweils geltenden Vorgaben des 'Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone' | 2.306,00

15.8 | Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 6.424,00

15.9 | Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als
Nebeneinrichtungen nach § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 995,00

15.10 | Erhöhter Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Einrichtungen, jeweils
einschließlich Nebeneinrichtungen, nach § 79 Absatz 1 des Windenergie-auf-
See-Gesetzes | 22.789,00
bis
69.041,00

15.11 | Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der
Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79 Absatz 3
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

15.12 | Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen oder Nebeneinrichtungen nach § 79
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

15.13 | Prüfung und Entscheidung über den Umfang der Beseitigung von Einrichtungen
oder Nebeneinrichtungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes | 11.713,00
bis
21.602,00

16. | Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber oder Betreiber | 123,00

17. | Ausstellen einer Urkunde oder eines Bescheides, sofern nicht in einem Verfahren
nach vorbezeichneten Gebührennummern enthalten | 141,00
bis
293,00