Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (4. IRGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 1 Nummer 3 dieses Gesetzes werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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