Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
|

§ 6 Einfuhranzeige



(1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:

a)
Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und

b)
Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers

und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.

(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist eingeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung beizufügen.



 

Zitierungen von § 6 BtMAHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BtMAHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMAHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BtMAHV
... dieser Zweckbestimmung nur 1. nach den Vorschriften der §§ 1 bis 6 eingeführt oder 2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 in ...
§ 14 BtMAHV Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
... vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung. (2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ...
§ 15 BtMAHV Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr (vom 01.04.2024)
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des ... Verkehr mitgeführt werden. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen ...
§ 16 BtMAHV
... unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder ...
§ 18 BtMAHV Sonstige Vorschriften
... gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 27
§ 27 MedCanG Bußgeldvorschriften
... oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 6. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der ...