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§ 11 - Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1982; FNA: 2121-6-24-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 11 Ausfuhrabfertigung



(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle ausgeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungsmittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht abgefertigt oder versandt werden.



 

Zitierungen von § 11 BtMAHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BtMAHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMAHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BtMAHV Lagerung unter zollamtlicher Überwachung
... oder die Markierung zu verändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungsmittel im Geltungsbereich des ...
§ 7 BtMAHV Ausfuhrantrag
... Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll, b) bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat ...
§ 13 BtMAHV
... 1 bis 6 eingeführt oder 2. nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 in ein anderes als das in der Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung genannte ...
§ 14 BtMAHV Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit
... vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung. (2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ...
§ 15 BtMAHV Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr (vom 01.04.2024)
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des ... Verkehr mitgeführt werden. (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen ... internationalen Verkehr mitgeführt werden. (3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch ...