(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- 1.
- die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Juni 1981 (BGBl. I S. 528), und
- 2.
- die Verordnung über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in den Zollausschlüssen von Hamburg und Cuxhaven in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
(3) Einfuhrscheine, die nach § 2 und Ausfuhrscheine, die nach § 13 der Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln erteilt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtsgültig bestanden, gelten im bisherigen Umfang als Einfuhrgenehmigung nach §
3 Abs. 1 Satz 1 oder als Ausfuhrgenehmigung nach §
9 Abs. 1 Satz 1 bis zu der in ihnen jeweils angegebenen Frist weiter.