Die
Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Teil eines Betriebsbereichs" durch die Wörter „Bestandteil eines Betriebsbereichs" und die Wörter „Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V" ersetzt.
- 2.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§
8) erteilt werden. Ein Sachverständigengutachten ist in der Regel notwendig
- 1.
- zur Beurteilung der Angaben derjenigen Teile des Sicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung, die Abschnitt II Nummer 1, 3 und 4 sowie den Abschnitten III bis V des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, soweit sie dem Antrag nach § 4b Absatz 2 beizufügen sind;
- 2.
- zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt ein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlichkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Bundesbehörde vor, sowie
- 3.
- zur Beurteilung der Angaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung.
Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird."
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626