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§ 9 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 9 Anweisung der Liegeplätze



(1) 1Liegeplätze werden von der Hafenbehörde zugewiesen. 2Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein Fahrzeug. 3Zugewiesene Liegeplätze dürfen vorbehaltlich des § 8 nicht ohne Anweisung gewechselt werden.

(2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen Liegeplatz zu verholen.

(3) Sind für die Fischerei und den Personenverkehr besondere Liegeplätze bestimmt, können sie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne besondere Zuweisung benutzt werden.



 

Zitierungen von § 9 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt, 10. entgegen § ... Absatz 1 Satz 3 oder § 22 Absatz 1 einen Liegeplatz wechselt, 10. entgegen § 9 Absatz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig verholt, 11. entgegen § 10 Satz ...