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§ 11 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 11 Auflegen von Fahrzeugen



Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.

 
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Zitierungen von § 11 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... verholt, 11. entgegen § 10 Satz 1 ankert, 12. entgegen § 11 ein Fahrzeug auflegt, 13. entgegen § 12 Absatz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, ...