(1) 1Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
- 2.
- auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
2Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... entgegen § 13 Absatz 1 die Schiffsschraube in Gang setzt, 15. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ... dafür sorgt, dass kein Gegenstand über die Bordwand ragt, 16. entgegen § 14 Absatz 2 ein Radargerät nicht oder nicht rechtzeitig ausschaltet, 17. entgegen ...