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§ 18 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 18 Laden und Löschen



1Das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen ist verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Versorgung der Besatzung eines Fahrzeugs mit Lebensmitteln oder Wasser sowie das Bunkern von Treibstoff nach Maßgabe des § 25, soweit dies für die Weiterfahrt des Fahrzeugs erforderlich ist und die Hafenbehörde zugestimmt hat.

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Zitierungen von § 18 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... entgegen § 17 Absatz 1 einen Landgang nicht richtig betreibt, 21. entgegen § 18 Satz 1 oder § 27 Absatz 5 lädt, löscht oder eine Person anlandet, 22. ...