(1) 1An allen Plätzen, wo Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, brennbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, entzündend wirkende Stoffe, organische Peroxide oder sonstige feuergefährlichen Stoffe und Gegenstände gelagert oder - ausnahmsweise - geladen oder gelöscht werden, ist es verboten ein offenes Feuer zu entfachen oder unterhalten. 2Unbeschadet des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, soweit die zuständige Hafenbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.
(2) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Behältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegenstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit Schneidbrennern gearbeitet werden.
(3) Es ist verboten, auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen, die für den Personenverkehr bestimmt sind, Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zu lagern.
(4) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter ist die
Gefahrgutverordnung See in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich nicht an Bord aufhält, 27. entgegen § 23 Absatz 2 lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet, 28. ... lötet, schweißt oder mit einem Schneidbrenner arbeitet, 28. entgegen § 23 Absatz 3 einen dort genannten Behälter lagert, 29. entgegen § 24 Absatz 1 ...