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§ 34 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 34 Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen



(1) Das Befahren des Neuen Vorhafens außerhalb eines Korridors bis 100 m beiderseits der Richtfeuerlinie von der Hafeneinfahrt bis zu den Schleusenkammern durch ein nichtmilitärisches Fahrzeug ist verboten.

(2) Der Kapitän eines Fahrgastschiffes im Rahmen von Hafenrundfahrten hat sich bei jedem Einlaufen auf UKW-Kanal 11 bei der Hafenbehörde anzumelden.

(3) 1Die Hafenbehörde kann die Benutzung des Neuen Vorhafens einschränken oder verweigern, wenn dies allgemeine Hafenbelange oder militärische Gründe erfordern. 2Die Hafenbehörde kann den Neuen Vorhafen und die Seeschleuse jederzeit sperren, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. 3Die Hafenbehörde unterrichtet über ihre Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich die zivilen Hafenbehörden, das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven und die Wasserschutzpolizei Wilhelmshaven.

(4) 1Auf Anordnung der Hafenbehörde können die Kapitäne von Fahrzeugen verpflichtet werden, einen Lotsen anzunehmen. 2Für die Überwegung zur Seeschleuse gilt die Weser/Jade Lotsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(5) 1Jeder Kapitän eines Fahrzeugs, der beabsichtigt mit seinem Fahrzeug die Schleuse zu befahren, ist verpflichtet, sich vor dem Einlaufen in die Seeschleuse bei der Schleusenaufsicht anzumelden. 2Satz 1 gilt nicht für Sportfahrzeuge; eine Anmeldung wird jedoch empfohlen. 3Die Küstenfunkstelle „WILHELMSHAVEN LOCK" ist während der Schleusenbetriebszeiten auf den UKW-Kanälen 13 und 16 empfangsbereit.

(6) 1Der militärische Sicherheitsbereich ist mit mäßiger Geschwindigkeit, jedoch ohne Verzögerung zu durchfahren. 2Die Anker müssen klar zum Fallen sein.

(7) 1Das Anlegen im Neuen Vorhafen ist für zivile Fahrzeuge nur mit Genehmigung der Hafenbehörde gestattet. 2Die Genehmigung wird in Notfällen durch die Hafenbehörde erteilt.

(8) 1Sportfahrzeuge dürfen andere Fahrzeuge nicht behindern. 2Treten Wartezeiten zum Schleusen ein, müssen Kapitäne von Sportfahrzeugen diese an den von der Hafenbehörde festgelegten, rot gekennzeichneten Liegeplätzen (Festmacherdalben) anlegen. 3Außer zum Festmachen dürfen die Fahrzeuge nicht verlassen werden.

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Zitierungen von § 34 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten
... einläuft oder eine Anlegestelle benutzt, 8. entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... Anlegestelle benutzt, 8. entgegen § 7 Absatz 1, § 34 Absatz 2 oder § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 9. ... entfernt oder benutzt, 25. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 oder § 34 Absatz 8 Satz 3 ein Fahrzeug verlässt, 26. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 sich ... Satz 2 den Schutzhafen anläuft, 36. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt, 37. entgegen ... 1 eine Wasserfläche oder den Neuen Vorhafen befährt, 37. entgegen § 34 Absatz 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt, 38. entgegen ... 6 Satz 1 den Sicherheitsbereich nicht richtig durchfährt, 38. entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt, 39. entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein ... 38. entgegen § 34 Absatz 7 Satz 1 im Neuen Vorhafen anlegt, 39. entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert, 40. entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ... entgegen § 34 Absatz 8 Satz 1 ein anderes Fahrzeug behindert, 40. entgegen § 34 Absatz 8 Satz 2 ein Fahrzeug nicht oder nicht richtig anlegt, 41. entgegen § 35 ...