(1) Im Hafenbereich verboten sind
- 1.
- Baden,
- 2.
- Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren,
- 3.
- das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,
- 4.
- jegliche Verunreinigung des Hafens.
(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.
§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... Fahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festmacht oder 42. entgegen § 37 Absatz 1 badet, taucht, surft, Jetski fährt oder Feuerwerkskörper ...