§ 40 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)

V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Geltung ab 18.01.2017; FNA: 9511-29 Verkehrsordnung
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§ 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger"


§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fahrzeuge der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" sind von den Verboten dieser Verordnung ausgenommen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rettungsaufgaben im Einzelfall unumgänglich ist.

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Zitierungen von § 40 SchSiHafV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 SchSiHafV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiHafV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-KostV)
V. v. 08.11.1994 BGBl. I S. 3450; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 119 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WaStrG-KostV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis (vom 09.06.2017)
... in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel § 40 i. V. m. § 20 der Schutz- und Sicherheits- hafenverordnung  ...


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