Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 SchSiHafV vom 01.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SchSiHafVÄndV am 1. November 2019 und Änderungshistorie der SchSiHafV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 SchSiHafV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 29 SchSiHafV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Seezeichenhafen Wittdün


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Mole. 2 Es wird begrenzt: Im Norden beginnend am Bogenanfang der nördlichen Uferböschung, in 50 m Abstand parallel zur äußeren Molenkante. 3 Vor Kopf in 50 m Abstand vom Molenkopf. 4 Hafenseitig in 40 m Abstand parallel zur hafenseitigen Molenkante bis zu einem Punkt (54° 37,908' N, 008° 22,874' E) 25 m vor der westlichen Spundwand, von dort senkrecht auf die hafenseitige Seglerstegkante und auf dieser weiter bis zur Böschung. 5 Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift 'Hafengrenze' gekennzeichnet.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Amrum.

(3) 1 Der Fahrzeugführer darf den Seezeichenhafen Wittdün nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde anlaufen. 2 Das Festmachen von Sportbooten an der Mole ist verboten.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.