§ 31 - Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Teil 2 Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 31 Geltungsbereich
Dieser Teil gilt für die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, die in den nachstehenden Vorschriften benannt sind.
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