(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 2Davon entfallen acht Monate auf eine fachtheoretische Ausbildung an einer Landesfinanzschule und 16 Monate auf eine berufspraktische Ausbildung in einem Finanzamt.
(3)
1Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach §
15 oder §
16 der
Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde.
2Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann.
3Wenn Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, ersetzen die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, die zuvor erreichten.