Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 12.01.2017 BGBl. I S. 78 (Nr. 4); aufgehoben durch § 15 V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 2030-8-5-9 Beamte
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§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemeinwissen geprüft.

(2) 1Der schriftliche Teil besteht aus

1.
einem Diktat,

2.
Mathematikaufgaben und

3.
einem Aufsatz zu einem gesellschaftspolitischen Thema.

2Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt höchstens 240 Minuten.

(3) 1Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(4) 1Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 gehen zu gleichen Teilen in die Bewertung ein. 2Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.

(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.

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Zitierungen von § 8 MStDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MStDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MStDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MStDVDV Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
... werden. In diesem Fall erfolgt die Zulassung auf Grund der Rangfolge, die nach § 8 Absatz 5 festgelegt worden ist. (3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte ...


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